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Rechtsanwalt für Erbrecht in Köln

Als Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwalt für Erbrecht in Köln beschäftige ich mich schwerpunktmäßig auch mit der Bearbeitung erbrechtlicher Fragestellungen.

Bestand der Erbschaft

Nach Eintritt eines Erbfalles besteht oft Ungewissheit über den Bestand der Erbschaft. Die für den Bestand der Erbschaft notwendigen Informationen kann der Erbe oft nur über die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber Miterben oder Dritten erlangen. Hierbei handelt es sich um ein typisches Aufgabengebiet eines Rechtsanwaltes für Erbrecht, der hierbei fachkundig behilflich sein kann.

Annahme der Erbschaft

Grundsätzlich muss der Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Anfall der Erbschaft und Kenntnis über den Grund der Berufung das Erbe ausschlagen (§ 1944 BGB). Sonst rückt er unweigerlich in die gesetzliche Erbenstellung ein. In dieser Frist muss er regelmäßig die Entscheidung treffen, ob er die Erbschaft durch Erklärung vor dem Nachlassgericht ausschlägt. Andernfalls wird er Erbe sämtlichen Vermögens des Erblassers (positives und negatives Vermögen) das heisst, er erbt auch die Schulden des Erblassers. Häufig ist jedoch innerhalb von 6 Wochen der Bestand der Erbschaft nicht abschließend zu klären, so dass innerhalb der Ausschlagungsfrist die Frage beantwortet werden muss, ob die Erbeschaft angetreten wird und  ob und inwiefern nach Antritt der noch unbekannten Erbschaft später einmal eine Haftung auf den Nachlass beschränkt werden kann, was grundsätzlich möglich ist. Auch hierbei wird der Rechtsanwalt für Erbrecht regelmäßig zu Rate gezogen. Wird der Nachlass nach Antritt der Erbschaft unerwartet durch Schulden beschwert und dürftig, stellt sich die Frage, ob die Annahme der Erbschaft noch nachträglich durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht anfechtbar ist (Anfechtung der Annahme der Erbschaft). Auch hierfür hat der Erbe grundsätzlich nur 6 Wochen Zeit nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 1954 BGB).

Erbengemeinschaft

Oft erben mehrere Personen gemeinsam. Sie bilden dann eine Erbengemeinschaft. Die Erbschaft steht dann der gesamten Erbengemeinschaft zur gesamten Hand gemeinschaftlich zu (§ 2032 BGB). Es stellt sich dann die Frage, wie eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft zu erfolgen hat. Dies richtet sich nach den Vorschriften § 2038 BGB§ 743 ff. BGB. Auch hierbei stellen sich für die Miterben regelmäßig schwierige Fragen, die eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Erbrecht notwendig erscheinen lassen.

Testament/Berliner Testament/Vermächtnis

Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Antragsteller aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers Erbe oder evtl. nur Vermächtnisnehmer geworden ist, was oft unklar sein kann und ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Hierbei ist der wahre Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am Wortlaut der Erklärung zwingend festzuhalten. Unklare Formulieren oder Formmängel führen jedoch möglicherweise zur Unwirksamkeit eines Einzeltestaments oder eines Ehegattentestaments (Berliner Testament) g. § 2265 BGB und  zumindest zu erheblichem Streitpotential zwischen Miterben und Vermächtnisnehmern, was durch eine fachkundige Beratung bei der Erstellung eines Testamentes vermieden werden kann.

Erbauseinandersetzung

Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist diese auseinanderzusetzen. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, die auf Auseinandersetzung angelegt ist. Zur Auseinandersetzung muss jedoch sog. Auseinandersetzungsreife vorliegen und ggf. zuvor unter gerichtlicher Zuhilfenahme (z. B. Zwangsversteigerung einer Immobilie) erst herbeigeführt werden. Können sich die Erben über eine Erbauseinandersetzung nicht einigen, ist eine gerichtliche Erbauseinandersetzung durchzuführen. Eine Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Miterben ist jedoch häufig langwierig und schwierig. Anwaltliche Hilfe, ggf. unter gerichtlicher Zuhilfenahme, ist hier oft notwendig.

Pflichtteilsanspruch

Ist einer enger Verwandter, der pflichtteilsberechtigt ist, oder der Ehegatte des Erblassers nicht Erbe geworden, hat dieser regelmäßig einen Zahlungsanspruch gegen den Nachlass in Form eines sog. Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 ff. BGB). Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Sofern wegen eines bestehenden Pflichtteilsanspruchs keine Einigkeit mit dem oder den Erben erzielt werden kann, kann ein solcher, ggf. unter vorheriger Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, unter anwaltlicher Zuhilfenahme, außergerichtlich oder auch gerichtlich, durchgesetzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Pflichtteilsanspruch in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195199 BGB innerhalb von 3 Jahren zum Jahresende nach Eintritt des Erbfalles verjährt und zur Hemmung der Verjährung regelmäßig zuvor gerichtlich geltend gemacht werden muss.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Anfall der Erbschaft Vermögen verschenkt, steht dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2325 BGB möglicherweise ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Nachlass zu. Hierbei gilt für Erbfälle seit dem 01.01.2010 das sog. Abschmelzungsmodell, nach dem die Schenkung im ersten Jahr der Schenkung voll und sodann in den weiter zurückliegenden Jahren um jeweils 1/10 pro Jahr verringert berücksichtigt wird. Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches erfolgt dabei nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei der fiktive Nachlass ermittelt werden muss, indem der Wert verschenkter Gegenstände dem Nettonachlass hinzugerechnet wird. Dies ist oftmals nicht einfach zu ermitteln.  Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren nach Endes des Jahres des Anfalls der Erbschaft und muss zur Hemmung der Verjährung auch zuvor regelmäßig gerichtlich geltend gemacht werden.

Bei all diesen erbrechtlichen Fragestellungen ist regelmäßig die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für Erbrecht ratsam und notwendig.

Gerne stehe ich Ihnen bei sämtlichen erbrechtlichen Fragen unter der Tel.-Nr. 0221 6366972 oder E-Mail zur Verfügung.

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Thomas W. Krause

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